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Der Corona-Virus und sonstige Verträge

Kurzarbeit, Einschränkungen des öffentlichen Lebens, Maskenpflicht im Supermarkt: Das „Corona“-Virus hat uns fest im Griff. Viele bereits länger geschlossene Verträge sind nicht oder nicht mehr erfüllbar. Wie verhält man sich in dieser Situation richtig?





Corona“ und „sonstige Verträge“: Auch für Konzertkarten und dergleichen gilt, dass der jeweilige Veranstalter verpflichtet ist, dem Kunden den gesamten Ticketpreis zurückzuzahlen, wenn es zur Absage der Veranstaltung aufgrund des Virus kommt. Der Kunde muss weder Gutscheine, noch Ersatztermine akzeptieren. Es empfiehlt sich daher, zuzuwarten und die Reservierung nicht einseitig zu stornieren. Allerdings ist der Veranstalter mangels Verschulden in der Regel nicht schadenersatzpflichtig: Er hat dem Kunden daher keine nutzlos gewordenen Reisekosten oder Hotelkosten zu ersetzen. Der Kunde sollte sich daher rechtzeitig mit seinen Vertragspartnern in Verbindung setzen.


MMMMag. Dr. Konstantin Haas - Rechtsanwalt in Leonding. Tel. +43 (0) 732 / 67 39 82, haas@anwalt-leonding.at Linz Leonding

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