Fahrradhelm und Mitverschulden
- Mag. Johannes Degenhart
- vor 8 Stunden
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Schon seit 2014 hat der oberste Gerichtshof in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt: Das Fahren ohne Helm kann beim sportlichen Rennradfahren ein Mitverschulden begründen (2 Ob 99/14v). Die Konsequenz: Man kann gegebenenfalls nicht den gesamten entstandenen Schaden geltend machen, wenn man beim sportlichen Rennradfahren bei einem Verkehrsunfall keinen Helm trägt. In einer neuen aktuellen Entscheidung zur GZ 2 Ob 15/25g hat sich der Oberste nunmehr den E-Bikes gewidmet.
Im Februar 2023 ereignete sich ein schwerer Verkehrsunfall zischen einem E-Bike und einem PKW. Der Fahrer des E-Bikes trug keinen Helm. Im folgenden Zivilprozess wurde durch die beklagte Partei eingewendet: Hätte der Kläger einen Helm getragen, hätte dieser ein fünftel weniger Schmerzen erlitten. In Folge musste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob auch beim E-Bike Fahren ein „Helmmitverschulden“ ähnlich dem sportlichen Radfahren besteht.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof Nachfolgendes erwogen:
Beim Mitverschulden wird kein Verschulden im technischen Sinne vorausgesetzt. Vielmehr reicht eine Sorglosigkeit gegenüber der eignen Gesundheit. Damit diese Sorglosigkeit gegeben ist, muss es der Fahrer unterlassen haben Schutzmaßnahmen zu treffen, die nach dem allgemeinen Bewusstsein von jedem „Einsichtigen und Vernünftigen“ anzuwenden gewesen wäre. Der Oberste Gerichtshof kommt in Folge zu dem Ergebnis, dass dies auch beim Tragen von einem Helm bei Fahren eines E-Bikes zutrifft.
E-Bikes, insbesondere auch jene die eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h aufweisen, unterscheiden sich von herkömmlichen Fahrrädern. Insbesondere kann aufgrund der Motorkraftverstärkung ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab verlangt werden. Auch die Quote der Helmträger fällt in der Praxis deutlich höher aus als bei herkömmlichen Fahrrädern.
Insgesamt hat der Oberste Gerichtshof daher eine Verpflichtung zum Helmtragen bejaht und sieht darin eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.
Jeder der beim E-Bike-Fahren somit keinen Helm trägt, muss auch damit rechnen, im Falle eines Unfalles nicht den vollständigen Schaden ersetzt zu bekommen. Entsprechend ist daher beim Fahren mit einem E-Bike aus rechtlicher Sicht das Tragen eines Helmes angezeigt.
Mag. Johannes Degenhart
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