„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“
Dieser Satz von Friedrich Schiller ist laut einer Erhebung aus dem Jahr 2014 aktueller denn je: Knapp ein Viertel der Österreicher hat schon einmal oder mehrmals mit Nachbarn gestritten. Häufigste Ursachen sind Lärm (55 Prozent) und unhöfliches Verhalten des Nachbarn (37 Prozent). Nicht zu unterschätzen ist häufig der Verlust an Lebensqualität der streitenden Nachbarn durch die enorme psychische Belastung.
Egal ob Kinder, Musikinstrument, Radio, Hundegebell oder lautes Reden: ob Lärm am Nachbarsgrund „erlaubt“ ist, hängt einerseits von verwaltungsrechtlichen Vorschriften ab. So ist „die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise“ verboten. Störender Lärm gilt dann als „ungebührlich“, wenn ein anderes Verhalten des Nachbarn „verlangt werden kann.“ Aus diesem Grund ist bspw. lautes Radiospielen um 6 Uhr morgens verboten, ebenso wie das Alleinlassen eines bellenden Hunds in einer Wohnung für längere Zeit. Auch für lautes Beschimpfen eines anderen im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses droht eine Geldstrafe. In den Nachtstunden oder an Sonn- und Feiertagen gelten strengere Lärmvorschriften.
Andererseits kann der Eigentümer oder Mieter eines Grundstücks oder einer Wohnung seinen Nachbarn zivilrechtlich belangen, wenn dessen Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des betroffenen Objekts wesentlich beeinträchtigt wird. Ist bspw. der Betrieb eines Straßencafés ortsüblich, dann ist der daraus resultierende Lärm nur dann unzulässig, wenn der Lärm das „nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet“. Nachts ist Lärm nur in seltenen Fällen erlaubt.
Beeinträchtigungen des Grundstücks können auch durch Bäume und Sträucher des Nachbarn hervorgerufen werden. Anders als im Baurecht gibt es keine Verpflichtung, beim Setzen der Pflanzen einen gewissen Abstand zum Nachbarsgrund einzuhalten. Es ist aber erlaubt, die hinüberwachsenden Äste und Wurzeln auf eigene Kosten fachgerecht und unter Schonung der Nachbarspflanze zu entfernen. Auch gegen Schattenwurf durch eine Nachbarspflanze kann man sich wehren, wenn dieser ortsunüblich ist und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks führt.
Trotz einer oft klaren Rechtslage ist bei Nachbarschaftsstreitigkeiten besondere Vorsicht geboten: Selbst wenn man Recht hat und Recht bekommt, das Verhältnis zum Nachbarn verschlechtert sich häufig noch mehr. Deswegen sollte ein behördliches oder gerichtliches Vorgehen die letzte Konsequenz sein. Es empfiehlt sich, zunächst deeskalierend auf den Nachbarn zuzugehen, so schwer es auch fallen mag: Zeigen Sie Ihr diplomatisches Geschick und suchen Sie zuerst ein klärendes Gespräch. Fruchtet dies nicht, wäre der nächste Schritt, einen Mediator einzuschalten, der die Streitparteien professionell dabei anleitet, selber eine Lösung zu erarbeiten.
Wenn trotz all dieser Bemühung keine Besserung in Sicht ist, empfiehlt es sich, die Verstöße des Nachbarn zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Nur wenn man dies für unumgänglich hält, sollte man den Nachbarn bei der Behörde anzeigen oder diesen gerichtlich klagen. Wichtig ist, dass man sich dem Nachbarn gegenüber nicht ungebührend verhält, um diesem möglichst keine Angriffsfläche zu bieten.
MMMMag. Dr. Konstantin Haas - Rechtsanwalt in Leonding. Tel. +43 (0) 732 / 67 39 82, haas@anwalt-leonding.at
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