Unterhalt & Sonderbedarf: Wann müssen Nachforderungen wirklich bezahlt werden?
- Mag. Nicole Eckmair

- 10. Nov.
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Kindesunterhalt ist in der familienrechtlichen Praxis ein häufiger Streitpunkt. Besonders dann, wenn hohe Nachforderungen wegen angeblichen Mehrbedarfs des Unterhaltsberechtigten gestellt werden. Dabei wird oft übersehen: Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Deckung eines Mehrbedarfs hat klaren Ausnahmecharakter (vgl. ua. OGH 8 Ob 53/09s).

Viele Kosten, die im Alltag entstehen, sind aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten und gelten nicht als Sonderbedarf. So hat der Oberste Gerichtshof etwa entschieden, dass Kosten für Sportausrüstung nicht als Sonderbedarf anzuerkennen sind (OGH 7 Ob 97/08b; OGH 8 Ob 638/91). Gleiches gilt für Ausgaben wie Ballett-, Tennis- oder Musikunterricht, die daher ebenfalls nicht zusätzlich zum laufenden Unterhalt geltend gemacht werden können.
Zudem unterliegt auch der Unterhaltsberechtigte dem Gebot der Sparsamkeit. Der Unterhaltsschuldner kann die Sonderbedarfsforderungen mindern, wenn er aufzeigt, dass eine gleichwertige, aber kostengünstigere Alternative besteht (vgl. 3 Ob 78/14p = Zak 2014/496).
Ein Sonderbedarf ist außerdem nur dann deckungspflichtig, wenn und soweit der Unterhaltsberechtigte diesen nicht aus den regulären Unterhaltsleistungen, eigenem zumutbaren Einkommen oder zustehenden Sozialleistungen decken kann. Nach der sogenannten Differenzjudikatur des Obersten Gerichtshofes hat der Unterhaltspflichtige nur dann für den Sonderbedarf aufzukommen, wenn dieser nicht aus der Differenz zwischen dem konkret geleisteten Unterhalt und dem Regelbedarf finanziert werden kann (vgl. OGH 1 Ob 150/08b).
Es empfiehlt sich daher, Unterhaltsnachforderungen sorgfältig rechtlich prüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren oder berechtigte Ansprüche durchzusetzen.
Mag. Nicole Eckmair
Tel: +43 (0) 732 / 67 39 82, office@anwalt-leonding.at


