Franz ist Einzelunternehmer, sein Geschäftspartner heißt Max. Eines Tages beschließt Franz, in Zukunft ganz eng mit Max zusammenzuarbeiten. Sie gehen deswegen zu einem Rechtsanwalt und unterschreiben dort einen #Gesellschaftsvertrag über die #Gründung einer #GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Nur ein halbes Jahr nach der Eintragung der GmbH im# Firmenbuch erfährt Franz, dass Max sich privat übernommen hat und in #Insolvenz (Privatkonkurs) ist. Plötzlich ist nicht mehr Max sein Ansprechpartner, sondern dessen #Insolvenzverwalter (#Masseverwalter). Dieser versteigert im Rahmen des #Insolvenzverfahrens die Anteile von Max an der gemeinsamen GmbH, wobei ein chinesischer Investor eine unerschwinglich hohe Geld-summe anbietet. Plötzlich ist nicht mehr Max der Miteigentümer der GmbH, sondern eben jener chinesische Investor.
Bis vor kurzem war ich der Ansicht, dass ein solches Szenario höchst unwahrscheinlich ist: Bisher war es üblich, in jedem Gesellschaftsvertrag die Vereinbarung zu formulieren, dass für den Fall des Konkurses des einen Gesellschafters bezüglich dessen Gesellschaftsanteile die übrigen Gesellschafter ein „#Aufgriffsrecht“ haben: Sie durften zum „#Marktpreis“ die Anteile des #zahlungsunfähigen oder #überschuldeten Gesellschafters übernehmen. Dieses Aufgriffsrecht hat die übrigen Gesellschafter vor dem „Horrorszenario“ bewahrt, dass über eine #Versteigerung eine fremde Person Miteigentümer der eigenen GmbH wird.
Seit dem 27.08.2019 scheint nun jedoch alles anders zu sein: Das Oberlandesgericht Linz sprach in seiner Entscheidung zu Geschäftszahl 6R95/19m aus, dass das Recht des Masseverwalters, über das Vermögen der in Insolvenz geratenen Person zu verfügen, nicht beschränkt werden dürfe. Aus diesem Grundsatz leitet das OLG Linz offenbar ab, dass es nicht zulässig sei, ein Aufgriffsrecht für die Mitgesellschafter der GmbH zu vereinbaren, weil der Masseverwalter in diesem Fall die Anteile an der GmbH als Vermögensbestandteil nicht veräußern oder versteigern kann. Aus dieser Entscheidung folgert das Landesgericht Linz, dass bei #Neueintragungen von GmbHs ein Aufgriffsrecht für den Fall des Konkurses eines Gesellschafters zugunsten der Mitgesellschafter im Gesellschaftsvertrag überhaupt nicht mehr vorkommen dürfe. Dies ist jedoch nicht unproblematisch, zumal den Mitgesellschaftern dadurch schon jetzt der notwendige Schutz entzogen wird, obwohl eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof noch ausständig ist.
MMMMag. Dr. Konstantin Haas - Rechtsanwalt in Leonding. Tel. +43 (0) 732 / 67 39 82, haas@anwalt-leonding.at Linz Leonding
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