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Vorsorgevollmacht statt Sachwalterschaft

Entscheiden Sie selbst, wer wichtige Entscheidungen für Sie trifft, für den Fall, dass Sie selber dazu nicht mehr in der Lage sind – errichten Sie jetzt eine Vorsorgevollmacht!


Vorsorgevollmacht

Stellen Sie sich vor, Sie fallen für längere Zeit ins Koma, werden dement oder verlieren auf andere Weise Ihre Entscheidungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit. Bis vor kurzem hätte man Ihnen einen „Sachwalter“ beigegeben, dem in bestimmten Angelegenheiten die alleinige Entscheidungsbefugnis – mitunter auch gegen Ihren Willen – zugekommen wäre. Durch das Sachwalterrecht sollte die Verlässlichkeit des Geschäftsverkehrs geschützt werden. Erst seit 1. Juli 2018 sind mit dem „2. Erwachsenenschutzgesetz“ Regelungen in Kraft getreten, die das Prinzip der Selbstbestimmung des Menschen in den Fokus rücken. Demnach sollen Menschen, deren Urteils- und Einsichtsfähigkeit eingeschränkt ist, nicht länger quasi automatisch einen Sachwalter aufoktroyiert bekommen und damit in bestimmten Bereichen die rechtliche Handlungsfähigkeit zur Gänze verlieren. Vielmehr muss neuerdings zunächst versucht werden, ein soziales Umfeld herzustellen, welches den Betroffenen bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Erst wenn dies nicht mehr ausreicht, kommen „Erwachsenenvertreter“ (anstelle von „Sachwaltern“) zum Einsatz. Aber selbst dann kann der Vertretene weiterhin rechtswirksam entscheiden und handeln, soweit er dazu im Einzelfall in der Lage ist.


Eine besonders wichtige Neuerung im Erwachsenenschutzrecht besteht darin, dass der Betroffene seinen Erwachsenenvertreter auch dann noch selbst wählen kann, wenn er rechtlich nicht mehr voll handlungsfähig ist. Wird keine Wahl getroffen, so kommt den nahen Angehörigen eine weitreichende Vertretungsbefugnis zu (sofern der Betroffene dem nicht widerspricht), welche zu ihrer Wirksamkeit allerdings in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis eingetragen werden muss. Stehen keine geeigneten Angehörigen zur Verfügung, werden erforderlichenfalls Erwachsenenvertreter gerichtlich bestellt, wobei deren Befugnisse meist auf einzelne Vertretungshandlungen beschränkt werden. In allen Fällen gilt, dass der Wille des Betroffenen bestmöglich ergründet und respektiert werden muss.


Wenn Sie die Wahl Ihres Vertreters aber nicht dem Gesetz oder dem Gericht überlassen wollen, so können Sie dies vermeiden, indem Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichten. Dies ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die nur dann wirksam wird, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Damit berufen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens dazu, Sie gegebenenfalls in bestimmten Angelegenheiten rechtswirksam zu vertreten. So können Sie beispielsweise einerseits Ihre Tochter dazu ermächtigen, für Sie nötigenfalls in medizinische Behandlungen einzuwilligen und andererseits Ihren besten Freund mit der Vermögensverwaltung betrauen, während Sie es wiederum nur Ihrer Ehefrau überlassen, über Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu entscheiden. Wichtig ist, dass Sie die Vorsorgevollmacht einräumen, solange Sie selbst voll geschäftsfähig sind. Darüber hinaus muss die Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.


Bestimmen Sie also selbst darüber, wer wichtige Entscheidungen für Sie treffen darf, für den Fall, dass Sie selber dazu nicht mehr in der Lage sind! Gerne übernehmen wir die Errichtung der für Sie optimalen Vorsorgevollmacht sowie die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.




Konaktieren Sie uns für weitere Informationen unter

Tel. +43 732 / 67 39 82




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